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Stand: 01.01.2020

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Secundo Photovoltaik GmbH in Ebensee/OÖ

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Allgemein

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Secundo Photovoltaik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, außer die Secundo Photovoltaik GmbH erklärt schriftlich seine ausdrückliche Zustimmung.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Die Secundo Photovoltaik GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

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Angebote

Die Angebote der Secundo Photovoltaik GmbH sind, sofern nicht am Angebot anderslautend angeführt, freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten.

Mitarbeiter und Vertreter der Secundo Photovoltaik GmbH sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Secundo Photovoltaik GmbH.

Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Verladung, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer.

Liegen zwischen Angebotslegung und Leistungsausführung mehr als drei Monate so werden die Preise allfälligen Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Materialkosten entsprechend angepasst.

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Zahlungen

Mangels anderer Vereinbarung sind 30 % des Preises bei Vertragsabschluss, 50 % des Preises 14 Tage vor Lieferung und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Die Rechnungsbeträge sind jeweils innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto der Secundo Photovoltaik GmbH einzuzahlen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug ist Secundo Photovoltaik GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, uns verrechnete höhere Bankzinsen zu verlangen. Weiters ist die Secundo Photovoltaik GmbH berechtigt, im Falle des Verzuges des Kunden, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht der Secundo Photovoltaik GmbH auch dann zu, wenn nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

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Lieferleistungen

Die von Secundo Photovoltaik GmbH oder beauftragter Dritte angegebenen Montage und Lieferfristen sind stets unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, sonstige unvorhersehbare oder von der Secundo Photovoltaik GmbH oder beauftragter Dritte nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Secundo Photovoltaik GmbH und beauftragte Dritte für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Dem Kunden entstehen dadurch keine Ansprüche. Sollte die Secundo Photovoltaik GmbH oder beauftragter Dritter ausnahmsweise einen Liefertermin nicht einhalten können, so ist eine Haftung für leicht verschuldete Lieferverzögerungen seitens Secundo Photovoltaik GmbH und beauftragter Dritter ausgeschlossen.

Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Secundo Photovoltaik GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen bzw. Aufwendungen mit Teilabrechnungen fällig zu stellen.

Der Kunde gestattet der Secundo Photovoltaik GmbH und den von der Secundo Photovoltaik GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ausführungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5

Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Secundo Photovoltaik GmbH.

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Secundo Photovoltaik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahmen unseres Vertragsgegenstandes durch Dritte Secundo Photovoltaik GmbH unverzüglich anzuzeigen und dem Dritten gegenüber auf unser Eigentum hinzuweisen.

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Inbetriebnahme und Abnahme

Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Inbetriebnahme des Systems. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Secundo Photovoltaik GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist.

Die Secundo Photovoltaik GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Secundo Photovoltaik GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

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Garantie

Die angeführten Garantien sind Herstellergarantien welche auch bei Ausfall oder Insolvenz der Lieferanten (Hersteller) von der Secundo Photovoltaik GmbH nicht übernommen werden.

Blitzschutz

Bei vorhandenem Blitzschutz ist der Kunde selbst für die Einbindung und Überprüfung verantwortlich. Auch hier können wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot erstellen.

Statik/ Voraussetzungen

Unsere Photovoltaikmodule und Befestigungselemente sind für Standarddächer ausgelegt und geeignet. Vor der Montage der Photovoltaikanlage sind bauseits statische Berechnungen durch behördlich geprüfte Personen durchzuführen. Besonders bei älteren oder außergewöhnlichen Dacheindeckungen ist es ebenfalls empfehlenswert, die Tragfähigkeit sowie die erforderliche Eignung von hierfür befugten Personen prüfen zu lassen.

Schneefang bei PhotovoltaikanLagen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Photovoltaikmodule keine Schneefangvorrichtung sind und es aus diesem Grund dringend notwendig ist, dafür geeignete Vorrichtungen gegen plötzlichen Schneerutsch zu sichern. Sollte durch nachträgliche Wünsche des Kunden oder durch eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zusätzlicher Aufwand entstehen, wird dieser gesondert verrechnet.

So arbeiten wir (Film - 01:42)

Sorgfältig und mit unserem umfassendsten Fachwissen setzen wir unser Engagement ein. Hier ein kurzer Einblick in unsere Arbeit.

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